Werbebeschränkungen für Physiotherapeuten: Darauf müssen Sie achten

Die Heilberufe unterliegen Werbebeschränkungen. Bei Verstoß können empfindliche Bußgelder drohen.

Sie haben Ihre eigene Praxis eröffnet? Herzlichen Glückwunsch! Nun heißt es Patienten werben, denn nur so haben Sie langfristig ein festes Standbein. Was bei Kollegen so einfach und mühelos durch Mundpropaganda funktioniert ist nach Ihrer Neueröffnung vermutlich mit sehr viel Arbeit verbunden. Ein fester Patientenstamm entsteht nicht von heute auf morgen, sondern entwickelt sich über viele Jahre hinweg. Mit einer gezielten Marketingstrategie können Sie Menschen auf Ihre Dienstleistungen hinweisen. Aber Achtung: Ihr Beruf unterliegt Werbebeschränkungen, die es zu beachten gilt.

Gestalten Sie Ihr Marketingkonzept individuell und durchdacht

Eine Praxis lebt von ihren Patienten. Neben Praxisschildern bieten sich eine Webseite, Flyer und Visitenkarten an, um auf Ihre Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Auch regelmäßige Besuche auf Messen und sonstigen Veranstaltungen machen Sie als neuen Player auf dem Physiotherapeutenmarkt bekannt. Stechen Sie hervor, zum Beispiel durch Ihr individuelles Logo mit einem deutlichen Wiedererkennungswert. Bevor Sie sich in den Marketingsdschungel stürzen, sollten Sie sich jedoch über die Werbebeschränkungen, die für Ihren Therapeutenberuf gelten, informieren.

Was Physiotherapeuten nicht dürfen

  • Werben Sie nicht mit Kassenleistungen.
  • Werben Sie nicht dafür, dass Sie für Ihre Patienten den Selbstkostenbeitrag von 10 % auf Heilmittelleistungen übernehmen, das ist unzulässig.
  • Werben Sie nicht irreführend und verleiten Sie mit ihren Werbemaßnahmen nicht zu einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln.

Was Sie dürfen

Im Jahr 2012 wurden bedeutende Neuerungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorgenommen. Dadurch werden Ihnen in Sachen Werbung mehr Freiheiten eingeräumt. Durch die Aktualisierung des Heilmittelwerbegesetzes dürfen Sie nun Folgendes:

  • Mit Bildmaterial (Übungen, Therapiesituationen usw.) werben.
  • Mit fachlichen und wissenschaftlichen Informationen (Evidenznachweise, Leitlinien) werben.
  • Krankengeschichten wiedergeben, sofern sie nicht missbräuchlich, irreführend oder abstoßend verwendet werden. Ferner darf Ihre Wiedergabe nicht zu einer falschen Selbstdiagnose führen bzw. den Interessenten dazu verleiten. Die Schweigepflicht ist dabei natürlich einzuhalten.
  • Sich in Berufsbekleidung oder bei Ausübung Ihrer therapeutischen Leistung abbilden.
  • Mit fach- und fremdsprachlichen Bezeichnungen werben.
  • Mit Äußerungen von Dritten werben. Dazu zählen insbesondere Testimonials. Diese dürfen jedoch nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend beworben werden.
  • Mit Verlosung und Preisausschreiben an Ihre potentielle Patientengruppe herantreten. Dabei ist wichtig, dass Sie eine unzweckmäßige oder übermäßige Verwendung von Medikamenten nicht begünstigen.

weitere Informationen: https://www.bvmed.de/de/recht/hwg-werbung

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